|
Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie entwickelten Grundsätze auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zu übertragen sind. Demnach sind die Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen (insbesondere des Wohnsitzerfordernisses) in eigener Kompetenz nachzuprüfen. Eine Ablehnung der Anerkennung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn unbestreitbare Informationen vom Ausstellermitgliedstaat beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz dort hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |