Entscheidungen, die die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt haben und Begründung: |
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Nach der EuGH-Rechtsprechung muss eine FE-Fahrerlaubnis „ohne Wenn und Aber“ anerkannt werden |
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EU-Führerschein muss trotz durchgängiger Meldung und Arbeit in Deutschland anerkannt werden, wenn im Führerschein ein Wohnsitz im Ausstellerland oder gar kein Wohnsitz eingetragen ist |
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Keine Nutzungsuntersagung ohne vorherige MPU-Anordnung |
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Keine Nutzungsuntersagung bei ausländischem Wohnsitzeintrag im EU-Führerschein |
- | Keine Anwendung des Wohnsitzerfordernisses ohne vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis |
Entscheidungen, die die aufschiebende Wirkung zwar nicht wieder hergestellt haben (z. B. wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis), jedoch für Anerkennung sind, wenn keine "neuen" Tatsachen vorliegen (MPU- und Wohnsitz-Fälle) |