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Ein Terminalbetreiber haftet für Schäden an Trailern und Ladung, die auf seinem Terminalgelände entstehen. Die Obhutspflicht des Terminalbetreibers beginnt bereits mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Terminalgelände und nicht erst mit der eigentlichen Verladung auf den Zug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |