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Die Anhörung begründet für den Fahrzeughalter eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist, insbesondere den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer zu benennen oder den möglichen Täterkreis einzugrenzen. Macht der Fahrzeughalter im Rahmen der Anhörung keine Angaben, auch unter Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, ist es der Behörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten, weitergehende zeitraubende Ermittlungen zu betreiben. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Familienkreis des Halters aufzuklären und mögliche Fahrer durch Abgleich von Passbildern oder Befragungen ausfindig zu machen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Täterschaft vorliegen und der Halter keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |