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Die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann, weil der Fahrzeughalter seiner Obliegenheit, sachdienliche Angaben zur Fahrerermittlung zu machen, nicht nachgekommen ist. Die Mitwirkungspflicht des Halters besteht unabhängig davon, ob ein Foto des Fahrers vorliegt oder nicht. Eine Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungszeit durch das Aussageverhalten des Klägers macht die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |