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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein fehlendes Trennungsvermögen ist gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss (THC-Wert von 1,8 ng/ml) geführt wurde. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn neben dem Konsum am Tattag auch ein Konsum am Wochenende zuvor eingeräumt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |