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Die zu erstattenden Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) grundsätzlich auf einen Abschleppvorgang zur nächstgelegenen, geeigneten Werkstatt begrenzt. Geeignet ist jede nächstgelegene Herstellerwerkstatt. Ein Abschleppen bis zum Heimatort ist nur ausnahmsweise zu ersetzen, wenn andernfalls entsprechende oder höhere Kosten entstehen würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |