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Die auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Fahrerlaubnisentziehung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 2a Abs. 6 StVG). Demjenigen ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Ein Ermessensspielraum besteht nicht, auch berufliche oder sonstige Schwierigkeiten können nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |