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Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt eine Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs voraus. Diese liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens weiterhin fahrbereit und verkehrssicher ist. Eine subjektiv empfundene Peinlichkeit, ein optisch beschädigtes Fahrzeug zu nutzen, begründet objektiv keine Erforderlichkeit einer Nutzungsausfallentschädigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |