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OLG Hamm v. 22.11.2013: Zur Haftung des Tierhalters bei Reitunfall und grobem Eigenverschulden des Reiters




Das OLG Hamm (Urteil vom 22.11.2013 - 9 U 38/11) hat entschieden:

   Eine Gefährdungshaftung des Tierhalters gemäß §§ 833, 834 BGB für Schäden aus einem Reitunfall scheidet aus, wenn sich zwar die typische Tiergefahr ausgewirkt hat, der Reiter den Unfall jedoch in grober Weise selbst verschuldet hat und die Tiergefahr hinter diesem gravierenden Eigenverschulden vollständig zurücktritt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Tierhalterhaftung - Tiergefahr - Haftungsabwägung gegenüber der Betriebsgefahr von Fahrzeugen
und
Mitverschulden und Schadensminderungspflicht beim Ersatz von unfallbedingten Einkommensnachteilen
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.02.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (5 O 126/2009) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die des Revisionsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet. Auch aus Sicht des Senats besteht bereits dem Grunde nach keine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich durch den streitgegenständli-chen Reitunfall vom 08.09.2006 bedingter Schäden.

1.

Die Beklagten haften zunächst nicht aus dem Gesichtspunkt des eigenen bzw. zu-rechenbaren unfallursächlichen Verschuldens.

Eine solche Haftung der Beklagten - insbesondere des Beklagten zu 3) oder der Beklagten zu 2) - gem. § 823 Abs. 1 BGB und/oder §§ 823 Abs. 1, 831 BGB käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Pferd C, wie von der Klägerin behauptet, zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich beim Aufsteigen von Reitern generell schwierig gewesen wäre und die o.g. Beklagten bzw. die - nach eigenen Angaben damals auch für die Betreuung der Pferde der Beklagten zu 2), namentlich auch C zuständig gewesene - Zeugin D als evtl. Verrichtungsgehilfin dies gewusst, indes der Klägerin ggü. nicht offen gelegt hätten. Dies lässt sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Nach Angaben des Beklagten zu 3) war C zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt ein gut zu reitendes, ruhiges Pferd, das - auch beim Aufsteigen - keine Probleme machte. Dies hat die insoweit darlegungs- beweispflichtige Klägerin nicht widerlegen können.

Allerdings hat die Zeugin D angegeben, dass C als junges Pferd die Angewohnheit gehabt habe, beim Aufsteigen des Reiters nach vorn zu gehen. Ferner hat die Zeu-gin L, welche C ab etwa 2001/2002 über ca. 4 Jahre fast täglich geritten hat, ausge-sagt, dass es in wenigen Einzelfällen (zwei- bis dreimal) zu echten, letztlich zu ih-rem Herabfallen vom Pferd führenden Problemen gekommen sei, weil C - wohl aufgrund eines jeweils starken Schwungs und Zugs beim Aufsteigen - ungewollt losgegangen sei. Andererseits hat die Zeugin L aber auch angegeben, dass C (wie auch die Zeugin D bestätigt hat) im Umgang eigentlich ganz normal, eher träge ge-wesen sei und die vorgenannten Probleme in wenigen Einzelfällen eher in der ers-ten Hälfte der 4 Jahre, in denen sie das Pferd fast täglich geritten habe, aufgetreten seien. Ferner hat die Zeugin D ausgesagt, dass man die anfänglichen Schwierig-keiten beim Aufsteigen gut in den Griff bekommen habe und ihr von fortdauernden Aufsteigeproblemen nichts bekannt gewesen sei. Schließlich hat die Zeugin D den Hergang am 08.09.2006 nachvollziehbar und glaubhaft dahin geschildert, dass C trotz (auch von der Klägerin selbst nicht ausgeschlossener) mehrerer, Minuten an-dauernder Versuche der Klägerin, auf das Pferd zu kommen, zunächst ruhig stehen geblieben und erst beim letzten Aufsteigeversuch der Klägerin losgegangen sei, dabei aber nicht etwa gebockt habe.

Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht festzustellen, dass C im Jahre 2006 generell dazu neigte, beim Aufsteigen Probleme zu machen, und ein etwa insoweit gebotener Hinweis seitens der Beklagten bzw. der Zeugin D schuldhaft unterblie-ben wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 in der hier in Re-de stehenden konkreten Situation - wie von der Klägerin und insbesondere der Zeugin D beschrieben - mit mehreren Aufstiegsversuchen und lockeren Zügeln nur ein ganz ruhiges, abgehärtetes Pferd, das überhaupt nichts stört, stehen bleibt, während ansonsten eine reflexhafte Ausweichreaktion des Pferdes in einer derarti-gen Situation generell (also auch ohne besondere Störanfälligkeit) zu erwarten war.

Allein darin, dass die Zeugin D und ihr Vater die erwachsene und nach eigener Darstellung auch durchaus reiterfahrene Klägerin, als sie erkennbar Probleme beim Aufsteigen hatte, nicht von sich aus am Aufsteigen gehindert haben oder sonst ak-tiv eingeschritten sind, vermag der Senat kein schuldhaftes und etwa haftungsbegründendes Fehlverhalten zu erkennen.

2.

Eine Gefährdungshaftung der Beklagten gem. §§ 833, 834 BGB scheidet aus Sicht des Senats letztlich - unabhängig davon, ob und inwieweit die Beklagten überhaupt als Tierhalter oder Tierhüter i.S. dieser Vorschriften angesehen werden können - ebenfalls aus.

a.

Die Klägerin ist allerdings - wie auch die Beklagten nicht in Zweifel ziehen - auf-grund eines Verhaltens des Pferdes C verletzt worden; dabei ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sich in dem unfallursächlichen Verhalten des Pferdes auch die typische Tiergefahr ausgewirkt hat.

Die typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres. Diese Voraussetzung kann fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen des Menschen (beim Pferd insbesondere des Reiters) folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird. Davon ist allerdings wiederum dann nicht auszugehen, wenn ein Pferd auf die - unter Um-ständen fehlerhafte - menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagiert; denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (vgl. dazu nur BGH, NJW-RR 2006, 813 sowie BGH, NJW 1992, 2474 sowie Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 833, Rdn. 7).

Nach diesen Grundsätzen ist hier unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses anzunehmen, dass sich die typische Tiergefahr unfallursächlich ausgewirkt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich aufgrund der entsprechenden nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin D zum Unfallhergang, geht der Senat davon aus, dass C beim letzten Aufsteigeversuch der Klägerin zwar nicht - wie von der Klägerin geltend gemacht - gebockt oder gebuckelt hat, jedoch schrittweise in Richtung Bande, vor dieser dann nach rechts abdrehend gegangen ist, was letztlich zum Herunterfallen der noch nicht richtig aufgestiegenen Klägerin geführt hat. Dieses schrittweise Losgehen des Pferdes war nicht etwa Folge einer entsprechenden Leitung seitens der Klägerin, sondern stellte ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Pferdes dar. Der Sachverständige Dr. T2 hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass mit den hier gegebenen mehrfachen Aufstiegsversuchen - wie von der Zeugin D beschrieben - keine reiterliche Aufforderung zum Losgehen verbunden gewesen, es vielmehr nachvollziehbar sei, dass C durch die Aufstiegs-versuche verstört und unwillig gewesen sei und versucht habe, der Situation durch Losgehen auszuweichen.

b.

Gleichwohl haben die Beklagten - ihre Passivlegitimation jeweils einmal unterstellt - für das zum Unfall führende tierische Verhalten des Pferdes C letztlich nicht ein-zustehen.

aa.

Allerdings kann eine Ersatzpflicht hier nicht aus dem Gesichtspunkt der Risiko-übernahme, des Handelns auf eigene Gefahr oder des stillschweigenden Haftungsausschlusses (vgl. dazu allgemein nur BGH in der Entscheidung im vorliegenden Verfahren sowie in NJW-RR 2006, 813 und NJW 1992, 2474; Palandt/Sprau, a.a.O., § 833, Rdn. 8, 11) verneint werden.

Dass eine etwa fehlende Erlaubnis die Haftung nach § 833 BGB nicht ausschlösse, hat der Bundesgerichtshof in dieser Sache bereits entschieden. Dass die Klägerin sich bewusst - über die normale Tiergefahr hinausgehenden - besonderen Risiken ausgesetzt hätte, ist ebenfalls nicht feststellbar. Der Senat sieht auch keinen zu-reichenden Anhaltspunkt für einen stillschweigenden Haftungsausschluss oder einen Haftungsausschluss aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.

Ferner ist auch eine Entlastung gem. § 833 Satz 2 von vornherein nicht eröffnet, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass C ein Nutztier i.S. dieser Bestimmung war (vgl. zum Begriff allgemein nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 833, Rdn. 17).

bb.

Eine Haftung der Beklagten scheidet aber aus Sicht des Senats jedenfalls deshalb aus, weil die Klägerin den streitgegenständlichen Unfall in grober Weise selbst verschuldet hat und die Tiergefahr hinter diesem gravierenden Eigenverschulden ganz zurücktritt.

Zwar ist das Fehlen einer Erlaubnis, also ein unbefugtes Reiten, nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicher-heit positiv feststellbar.

Jedoch steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Unfall maßgeblich auf ei-nem groben reiterlichen Fehlverhalten der Klägerin beruht.

Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin D ist bewiesen, dass die Klägerin - wie von der Zeugin angegeben - erhebliche Probleme beim Aufsteigen auf das Pferd hatte, dabei insbesondere die Zügel nicht aufgenommen und die ihr mehrfach, auch nach den ersten misslungenen Aufstiegsversuchen angebotenen Hilfen beim Aufsteigen abgelehnt hat. Dass sie angebotene Hilfen, namentlich das Angebot des Vaters der Zeugin D, das Pferd beim Aufsteigen festzuhalten, abgelehnt hat, hat die Klägerin auch selbst eingeräumt.

Der Sachverständige Dr. T2 hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Aufsteigen der Klägerin in der von der Zeugin D glaubhaft geschilderten Art und Weise nicht regelgerecht gewesen sei. Insbesondere sei keine verhaltene Zügelhilfe gegeben und dem Pferd durch die mehrfachen Aufstiegsversuche der Eindruck vermittelt worden, dass etwas nicht in Ordnung sei, was wiederum das Losgehen als Ausweichreaktion erkläre. Der größte Fehler der Klägerin sei es gewesen, die ihr angebotenen Hilfen beim Aufsteigen auf das große Pferd nicht in Anspruch zu nehmen. Zwar seien auch bei völlig regelgerechtem Aufsteigen Probleme und Stürze nie völlig auszuschließen. Hier aber hätten sich aus sachverständiger Sicht die reiterlichen Fehler maßgeblich ausgewirkt. Bei ordnungsgemäßer Zügelhilfe entsprechend der einschlägigen Regeln für das Aufsitzen hätte sich C nach links gedreht und hätte es dann jedenfalls zu dem Unfall in der konkreten Form, wie er sich tatsächlich ereignet hat, nicht kommen können. Vor allem aber habe sich nach seiner Einschätzung die Nichtinanspruchnahme von - ausdrück-lich angebotenen - Hilfen entscheidend ausgewirkt. Spätestens nach dem Fehl-schlagen der ersten Aufstiegsversuche hätte die Klägerin unbedingt abbrechen und Hilfen in Anspruch nehmen müssen. Als Hilfe zur Vermeidung der auftreten-den Probleme hätte es dabei insbesondere auch ausgereicht, wenn sich ein Helfer vor das Pferd gestellt und die Zügel festgehalten hätte.

Nach diesem Beweisergebnis ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Reitunfall durch reiterliches Fehlverhalten, vor allem durch die Nichtinanspruchnahme der ihr mehrfach angebotenen Hilfen, insbesondere des Angebots des Vaters der Zeugin D, das Pferd beim Aufsteigen festzuhalten, in hohem Maße selbst verschuldet und letztlich die entscheidende Unfallursache gesetzt hat.

Da - wie bereits ausgeführt - besondere, die Tiergefahr erhöhende Eigenarten des Pferdes und in diesem Zusammenhang ein (zurechenbares) Verschulden auf Beklagtenseite nicht feststellbar sind, führt die gem. § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge nach Auffassung des Senats hier dazu, dass die Tiergefahr hinter dem gravierenden Eigenverschulden der Klägerin ganz zu-rücktritt.

Danach scheidet eine Ersatzpflicht der Beklagten gem. §§ 833, 834 BGB jedenfalls

wegen anspruchsausschließenden Eigenverschuldens der Klägerin bereits dem Grunde nach aus.

3.

Nach alledem war die klägerische Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2013/9_U_38_11_Urteil_20131122.html - DE:OLGHAM:2013:1122.9U38.11.00

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