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Eine Gefährdungshaftung des Tierhalters gemäß §§ 833, 834 BGB für Schäden aus einem Reitunfall scheidet aus, wenn sich zwar die typische Tiergefahr ausgewirkt hat, der Reiter den Unfall jedoch in grober Weise selbst verschuldet hat und die Tiergefahr hinter diesem gravierenden Eigenverschulden vollständig zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |