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Beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke hat der Fahrzeugführer gemäß § 9 Abs. 5 StVO höchste Sorgfalt walten zu lassen und den gesamten Gefahrenbereich ständig zu beobachten. Ein Überholender, der ein solches Parkmanöver erkennt, muss ebenfalls die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO beachten und mit ausreichendem Sicherheitsabstand überholen. Eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt ist unzulässig, wenn diese für den Geschädigten nicht mühelos erreichbar ist und keine gleichwertige Reparatur gewährleistet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |