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Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), wie Amphetamin, schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus, selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr. Ein Anhörungsmangel vor der Entziehung der Fahrerlaubnis kann im Rahmen der Interessenabwägung zurücktreten, da die Allgemeinheit ein dringendes Interesse an der sofortigen Ausschließung ungeeigneter Kraftfahrer hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |