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1. Ein Rasenstreifen mit Bänken und Bäumen, der sich unmittelbar neben einem gepflasterten Gehweg befindet, ohne von diesem durch eine Bordsteinkante oder sonstige Vorrichtungen getrennt zu sein, ist öffentlicher Verkehrsraum, auf den die Regelungen der Straßenverkehrsordnung Anwendung finden. 2. Fahrzeugführer, die ihre Kraftfahrzeuge auf einem derartigen Grünstreifen abstellen, verstoßen gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 4 StVO (Verbot des Parkens auf Gehwegen). (Leitsätze des Gerichts) |