Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 18.11.2013: Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen; Anordnung der sofortigen Vollziehung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.11.2013 - 7 L 1439/13) hat entschieden:

   Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung die Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn von einem gelegentlichen Cannabiskonsum und einer Fahrt unter Drogeneinfluss auszugehen ist und der Betroffene zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, wodurch er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen der Behörde, und ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigt die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung zum Schutz der Allgemeinheit.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug


Tenor:

1Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4995/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2013 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere hat die Antragsgegnerin zutreffend und unter Würdigung der vom Antragsteller gegenüber der Polizei gemachten Angaben dargelegt, dass und warum bei diesem von einem gelegentlich Cannabis-Konsum sowie von einer Fahrt unter dem Einfluss dieser Droge ausgegangen werden muss. Dem hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nichts entgegen gesetzt. Die Antragsbegründung hat er bis zum heutigen Tag trotz Ankündigung nicht abgegeben.

Da der Antragsteller mehrfach und damit im Rechtssinne mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert hat und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist er als ungeeignet anzusehen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich im Übrigen die von der Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF), Zentrum E. im Gutachten vom 15. März 2011 getroffene Prognose, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führen werde, als nicht zutreffend erwiesen hat. Wie der Vorfall vom 24. Januar 2013 ‑ lediglich 2 Jahre nach der Begutachtung ‑ zeigt, konsumiert der Antragsteller entgegen seinen damaligen Beteuerungen weiterhin Cannabis und verfügt nicht über das erforderliche Trennungsvermögen.

Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht mit 2.500 € der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_L_1439_13_Beschluss_20131118.html - DE:VGGE:2013:1118.7L1439.13.00

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