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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung die Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn von einem gelegentlichen Cannabiskonsum und einer Fahrt unter Drogeneinfluss auszugehen ist und der Betroffene zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, wodurch er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen der Behörde, und ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigt die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung zum Schutz der Allgemeinheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |