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Ein Garantieausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wegen Unklarheit unwirksam, wenn er, insbesondere in der Zusammenschau mit den Vertragsbestimmungen, welche der Vertragspartner gegenüber seinen Kunden übernommen hat, nicht klar und verständlich ist. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Garantieausschlusses trägt der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |