|
Grundsätzlich kann der Geschädigte den erforderlichen Reparaturaufwand auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens berechnen, wobei die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu ersetzen sind. Eine Verweisung auf eine freie Werkstatt ist nur zumutbar, wenn diese mühelos und ohne weiteres zugänglich ist; dies ist bei einer 9,1 km vom Wohnort entfernten Werkstatt nicht der Fall, wenn am Wohnort nähere Fachwerkstätten existieren. Auch UPE-Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt am Ort der Reparatur anfallen und ortsüblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |