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Der ortsübliche Normaltarif für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt werden. Einwendungen gegen dessen Eignung als Schätzgrundlage, insbesondere durch Internetangebote oder die Erhebungen des Fraunhofer Instituts, sind nicht geeignet, Zweifel an seiner Verlässlichkeit zu begründen, da diese nicht hinreichend vergleichbar oder marktrepräsentativ sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |