Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 12.11.2013: Genehmigungspflicht eines Weihnachtsmarktes nach § 29 Abs. 2 StVO bei übermäßiger Inanspruchnahme öffentlicher Straßen




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.11.2013 - 14 K 9218/12) hat entschieden:

   Ein Weihnachtsmarkt ist in seiner konkreten Ausprägung und der besonderen örtlichen Situation nach § 29 Abs. 2 StVO genehmigungspflichtig, wenn die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung auf den umliegenden öffentlichen Verkehrsraum aufgrund der Enge der angrenzenden Straßen und des ungewöhnlich hohen Besucherstroms so weitreichend ist, dass sie einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedarf. Der Begriff der Veranstaltung ist dabei weit zu verstehen und erfasst auch "stationäre" Vorgänge, durch die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, selbst wenn die Veranstaltung auf privatem Gelände stattfindet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage zulässig, § 43 Abs. 1 VwGO. Denn nach dem sich im Laufe des Rechtsstreits herauskristallisierten Klagebegehren möchte die Klägerin erreichen, dass sie in Zukunft den Weihnachtsmarkt an 2 Adventswochenenden auf Schloss M. ohne eine Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO durchführen kann. Das notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Vorhaben der Klägerin, die bisherige Weihnachtsmarkttradition weiterhin fortzusetzen.

Die zulässige Klage ist indes nicht begründet.

Denn der Weihnachtsmarkt ist in seiner konkreten Ausprägung und der besonderen örtlichen Situation nach § 29 Abs. 2 StVO genehmigungspflichtig. Nach dieser Vorschrift sind Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, einer Erlaubnis. Die Vorschrift sieht definitorisch nach ihrem Satz 2 Halbsatz 1 eine übermäßige Inanspruchnahme dann als gegeben an, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer eingeschränkt wird. Mit diesem Erlaubnisverfahren wird der Straßenverkehrsbehörde die Befugnis an die Hand gegeben, präventiv möglichen Gefährdungen des Straßenverkehrs durch die Versagung einer Erlaubnis oder durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis zu begegnen,

Der von der Klägerin durchgeführte Weihnachtsmarkt ist danach aufgrund seiner Besucherzahl und der Lage des Schlosses M. in einem reinen Wohngebiet eine nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 StVO erlaubnispflichtige Veranstaltung. Denn hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Inanspruchnahme der Straße mit einem gewissen Umfang und Aufwand verbunden ist. Dabei ist unerheblich, dass der Weihnachtsmarkt keine zum Straßenverkehr im engeren Sinne gehörende Veranstaltung ist und nicht mit der Benutzung der Straße zu Verkehrszwecken zusammenhängt. Denn der Begriff der Veranstaltung ist weit zu verstehen und erfasst somit jegliche auch "stationäre" Vorgänge, durch die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, wie etwa bei Jahrmärkten und sonstigen Märkten,

Dabei ist es gleichermaßen unerheblich, dass der Weihnachtsmarkt auf dem privaten Gelände der Klägerin stattfindet. Denn die Ausstrahlungswirkung dieser Veranstaltung auf den umliegenden öffentlichen Verkehrsraum ist zum einen aufgrund der Enge der angrenzenden Straßen und zum anderen aufgrund des ungewöhnlich hohen Besucherstroms so weitreichend, dass sie aufgrund dessen einer straßenverkehrlichen Erlaubnis bedarf. Der Weihnachtsmarkt bewirkt nämlich unmittelbar, dass an den Veranstaltungswochenenden die Nutzung der umliegenden Straßen erheblich eingeschränkt ist. Verkehrliche Maßnahmen sind aus diesem Grunde unstreitig notwendig, um die Veranstaltung überhaupt in diesem Rahmen durchführen zu können.

Zwar ist es richtig, dass die Straßen durch die Besucher nicht verkehrsfremd in Anspruch genommen werden. Deshalb stellt die Straßennutzung auch keine Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar. Denn nicht jede übermäßige Straßennutzung stellt auch eine straßenrechtliche Sondernutzung dar,

Dies ändert indes nichts an dem Umstand, dass der erhebliche und weit über das gewöhnliche Maß hinausragende Besucherstrom von etwa 10.000 Personen in dem reinen Wohngebiet eine übermäßige Straßennutzung im Sinne des § 29 Abs. 2 StVO darstellt.

Ist demnach der Weihnachtsmarkt der Klägerin nach § 29 Abs. 2 StVO erlaubnispflichtig, so ist die Beklagte infolgedessen berechtigt, die Erlaubnis mit den Auflagen zu versehen, wie sie nun in dem Erlaubnisbescheid-Muster, das dem Gericht mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 übersandt wurde, vorgesehen sind. Gleichermaßen ist die Beklagte berechtigt, die Unterzeichnung der ebenfalls mit diesem Schriftsatz übersandten modifizierten Veranstalter-Erklärung zu verlangen. Denn insofern kann sich die Beklagte auf Ziffer II.5 und Ziffer II.7 zu § 29 Abs. 2 StVO der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 22. Oktober 1998 in der Fassung vom 17. Juli 2009 stützen, die ausdrücklich diese Auflagen vorsieht. Diesbezügliche Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben ist.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/14_K_9218_12_Urteil_20131112.html - DE:VGD:2013:1112.14K9218.12.00

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