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Ein Weihnachtsmarkt ist in seiner konkreten Ausprägung und der besonderen örtlichen Situation nach § 29 Abs. 2 StVO genehmigungspflichtig, wenn die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung auf den umliegenden öffentlichen Verkehrsraum aufgrund der Enge der angrenzenden Straßen und des ungewöhnlich hohen Besucherstroms so weitreichend ist, dass sie einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedarf. Der Begriff der Veranstaltung ist dabei weit zu verstehen und erfasst auch "stationäre" Vorgänge, durch die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, selbst wenn die Veranstaltung auf privatem Gelände stattfindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |