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Eine befristete verkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung einer Straße für Krafträder ist rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn eine gesteigerte konkrete Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse (z.B. Streckenführung, Hochgeschwindigkeitsfahrten, Unfallstatistik) vorliegt, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |