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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist zwingend, wenn die dort genannten Voraussetzungen (weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen nach Ablauf der Frist und nach einem Aufbauseminar in der Probezeit) vorliegen. Die Vorschrift räumt der Behörde kein Ermessen ein, sodass persönliche und berufliche Schwierigkeiten des Betroffenen nicht berücksichtigt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |