Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bonn v. 05.11.2013: Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Bus (Überholen auf Linksabbiegerspur) und Pkw (Abbiegen aus untergeordneter Straße mit Sichtbehinderung)




Das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 05.11.2013 - 109 C 59/13) hat entschieden:

   Kollidiert ein Bus, der auf einer vorfahrtberechtigten Straße verkehrt und verkehrswidrig die Linksabbiegerspur der Gegenfahrbahn zum Überholen nutzt, mit einem PKW, der aus einer untergeordneten Straße nach links auf die vom Bus genutzte Straße abbiegt und hierbei in der freien Sicht auf die vorfahrtberechtigte Straße durch andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt ist, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot und Unfall mit Wartepflichtigem
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Überholen
und
Unfall zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 320,92 €, gesamtschuldnerisch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 320,92 € seit dem 03.05.2013, die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 320,92 € vom 11.01.2013 bis zum 02.05.2013 sowie gesamtschuldnerisch 192,90 € außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 320,92 € aus §§ 18, 17 Abs. 1, 2 StVG iVm § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.

Danach sind der Führer eines Kraftfahrzeuges und die Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz verpflichtet, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Ist der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden, so hängt im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, sofern es sich nicht für einen der Beteiligten um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG handelt.

Der Unfall war weder für den Beklagten zu 1) noch für den Zeugen T3 unabwendbar. Dies ist gegeben, wenn bei über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehender Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtigem und sachgemäßem Handeln im Augenblick der Gefahr in den Grenzen des Menschenmöglichen (Idealfahrer) der Unfall nicht zu vermeiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1986 - VI ZR 136/85, VersR 1987, 158; OLG Köln, Urteil vom 28.10.1996 - 19 U 51/96, juris zu § 7 StVG a.F.)

Der Zeuge T3 fuhr jedenfalls unter Verstoß gegen das Überholverbot gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 StVO auf der für seine Fahrtrichtung an dieser Stelle nicht freigegebenen Abbiegespur der Gegenfahrbahn in den Einmündungsbereich des T-Weges ein, ohne sich um etwaigen einbiegenden Verkehr von der Seite zu kümmern, wie es einem Idealfahrer oblegen hätte.

Die Beweisaufnahme durch Einsicht in die beigezogene Ermittlungsakte hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass sich vor der Linksabbiegerspur des klägerischen Busses eine Linksabbiegerspur für die Gegenfahrbahn befindet, um in den T-Weg einbiegen zu können. Der Unfall hat sich ereignet, als sich der klägerische Bus auf dieser befand. Dies ist sowohl den bei der Unfallaufnahme getätigten polizeilichen Lichtbildern, Seiten 8 und 9 der Ermittlungsakte, zu entnehmen, wie auch der von den Polizeibeamten gefertigten Unfallskizze, Seite 5 der Ermittlungsakte. Ebenfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für den Beklagten zu 1 der Bus von der Haltelinie aus nicht zu sehen war, da seine Sicht insofern durch einen Transporter bzw. Kleinbus versperrt war. Diese insofern in sich stimmige und widerspruchsfreie Angabe des persönlich gehörten Beklagten zu 1 wurde durch die Aussage des Zeugen T3 bestätigt, der sich ebenfalls noch an einen solchen Kleinbus auf der Geradeausspur erinnern konnte. Der Zeuge T3 hat zudem glaubhaft bekundet, dass er sich darauf konzentriert habe, die ihm die Einfahrt in die T1-Straße freigebende Lichtzeichenanlage zu erreichen, sodass er sich nicht um Verkehr von der Seite gekümmert hat.

Für den Beklagten zu 1 war der Unfall jedoch ebenfalls nicht wegen der an ihn als Wartepflichtigen zu stellenden gesteigerten Anforderungen unvermeidbar. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 iVm Zeichen 206 StVO war der Beklagte zu 1 dazu verpflichtet, die Vorfahrt zu beachten. Er durfte gemäß § 8 Abs. 2 S. 2, 3 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen konnte, dass ein Vorfahrtsberechtigter weder gefährdet noch behindert werden kann, notfalls hätte er sich vorsichtig in die Einmündung hineintasten müssen. Dies gilt grundsätzlich gegenüber dem gesamten vorfahrtberechtigten Verkehr, auch im Falle eines verbotenen Überholens (vgl. Burman/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 8 StVO, Rn. 21), sodass unter Berücksichtigung des gesteigerten Sorgfaltsmaßstabes für einen Idealfahrer auch für den Beklagten zu 1 mit überholendem Verkehr zu rechnen gewesen wäre, dies insbesondere, da dem Beklagten zu 1 die Sicht auf hinter dem Lieferwagen befindliche Fahrzeuge versperrt war. Demgegenüber steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) an dieser Stelle grundsätzlich links abbiegen durfte. Sowohl den von den Polizeibeamten unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Lichtbildern, wie auch der gefertigten Unfallskizze ist zu entnehmen, dass für Linksabbieger aus dem T-Weg weder eine Sperrfläche oder durchgezogene Linie als Fahrbahnmarkierung vorgegeben ist, noch ein Verkehrszeichen das Linksabbiegen an dieser Stelle untersagt.

Unter Berücksichtigung dieser zuvor geschilderten Verursachungsbeiträge sowohl des klägerischen Busses wie auch des von dem Beklagten zu 1 geführten Pkw ist eine Quote von 1/3 zu 2/3 zu Ungunsten der Klägerin zu Grunde zu legen.

Dabei ist bereits von der grundsätzlich erhöhten Betriebsgefahr des Busses gegenüber dem Pkw auszugehen. Diese wird durch die Fahrweise des Zeugen T3 unter Verstoß gegen das Überholverbot nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 StVO bei Nutzung der Abbiegespur für die Gegenfahrbahn jedoch deutlich erhöht. Insbesondere musste er im Einmündungsbereich damit rechnen, dass der, wie der Zeuge schildert, für den Geradeausverkehr durch rotes Lichtzeichen unterbrochene Verkehrsfluss von dem Abbiegeverkehr bei entstehenden Lücken genutzt wird, sodass er mit jederzeitiger Bremsbereitschaft hätte fahren müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2005 - 27 U 37/05, BeckRS 2006, 01052, unter II.2). Angesichts dessen hätte der Zeuge T3 sich an dem Geradeausverkehr vorbeitasten müssen, was er jedoch nicht getan hat.

Zwar ist auch die Betriebsgefahr des Pkw durch Außerachtlassung der bei dem Einbiegen in den vorfahrtberechtigten Verkehr wie bereits geschildert deutlich erhöht, allerdings ergibt eine Gewichtung der Verursacherbeiträge, dass der Unfall für den Fahrer des klägerischen Busses leichter zu vermeiden, für ihn eher mit einem Einbiegen aus dem T-Weg als für den Beklagten zu 1 mit einem Überholen auf dem falschen Abbiegestreifen zu rechnen und sein Beitrag zum Zusammenstoß größer war, als der Verursacherbeitrag des Beklagten zu 1). Eine für die Klägerin geringere Quote ist wegen der bereits gesetzlich geregelten hohen Anforderungen an die Sorgfalt des Vorfahrtspflichtigen nicht zu Grunde zu legen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 1) keine freie Sicht auf die Fahrbahn hatte.

Abgesehen von der Unkostenpauschale, die gemäß § 287 ZPO auf 25 € geschätzt wird, ist die Schadenshöhe im Übrigen unstreitig, sodass bei einem Schaden in Höhe von 5.194,22 €, einer Quote von 1/3 und bereits geleisteten 1.410,49 € noch 320,92 € offen stehen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen im tenorierten Umfang aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da sie sich seit dem Ablauf der gesetzten Frist seit dem 11.01.2013 in Verzug befand. Mangels vorgetragener verzugsbegründender Mahnungen gegenüber dem Beklagten zu 1) sind ihm gegenüber Zinsen im tenorierten Umfang gemäß § 291 BGB gerechtfertigt.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt der berechtigten Rechtsverfolgung (§ 249 BGB) im tenorierten Umfang unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 1.731,41 € gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen sind auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.

Der Streitwert wird auf 3.783,73 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2013/109_C_59_13_Urteil_20131105.html - DE:AGBN:2013:1105.109C59.13.00

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