Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 05.11.2013: Zur sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung bei mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 05.11.2013 - 7 L 1485/13) hat entschieden:

   Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach § 2a Abs. 6 StVG überwiegt das private Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist zwingend und räumt der Behörde kein Ermessen ein, sodass persönliche oder berufliche Schwierigkeiten des Betroffenen nicht berücksichtigt werden können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar / Nachträgliche Teilnahme
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug


Tenor:

1Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5108/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2013 anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Die mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften stehen fest und werden vom Antragsteller nicht angezweifelt. Die Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist zwingend; die Vorschrift räumt der Behörde kein Ermessen ein. Es ist daher weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, auch wenn sie eventuell bis zum Verlust des Arbeitsplatzes reichen, zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_L_1485_13_Beschluss_20131105.html - DE:VGGE:2013:1105.7L1485.13.00

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