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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach § 2a Abs. 6 StVG überwiegt das private Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist zwingend und räumt der Behörde kein Ermessen ein, sodass persönliche oder berufliche Schwierigkeiten des Betroffenen nicht berücksichtigt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |