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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Gefahren durch Straßenbäume liegt nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Nicht jede von einem Baum oder einzelnen seiner Äste ausgehende Gefahr ist immer von außen erkennbar, und der Verkehr muss gewisse Gefahren, die auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |