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Die Anordnung des Sofortvollzuges einer Ordnungsverfügung, die die Nutzung eines ausländischen Führerscheins in Deutschland untersagt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs als hochwertiges Rechtsgut gefährdet ist. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV ist auch auf vor seinem Inkrafttreten umgetauschte Führerscheine anwendbar, da keine Übergangsregelung besteht. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG steht der Nichtanerkennung nicht entgegen, wenn der Führerschein in einem anderen EU-Mitgliedstaat aus einem Drittland-Führerschein umgetauscht und dies im Führerschein vermerkt wurde (Art. 11 Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |