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Ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten, die kurz vor einem unfallbedingten Totalschaden aufgewendet wurden, besteht nicht, wenn der Zustand des Fahrzeugs bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes durch den Sachverständigen berücksichtigt wurde. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist nicht schlüssig dargetan, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug angemietet hat und dessen Kosten nicht geltend macht. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte den Anspruch nach Klageerhebung sofort anerkennt und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, weil der Geschädigte es unterlassen hat, berechtigt angeforderte Auskünfte und vollständige Belege, wie ein vollständiges Sachverständigengutachten, zur Verfügung zu stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |