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Die Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters von einer mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung ist kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Ihre Nichteinhaltung ist unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist oder die Verzögerung für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden ist. Für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat oder ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |