|
Unmöglichkeit der Fahrerermittlung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegt vor, wenn die Behörde nach angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Täter nicht ermitteln konnte. Macht der Halter im Rahmen einer Anhörung keine Angaben zur Person auf einem Foto oder beruft er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht für Familienmitglieder, ist die Behörde regelmäßig nicht zu weiteren zeitraubenden Ermittlungen im Familienkreis verpflichtet. Die Fahrtenbuchauflage ist in solchen Fällen nicht wegen Art. 6 GG unangemessen, da das Zeugnisverweigerungsrecht gewahrt bleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |