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Die Klausel Ziff. 4.2.6 GUB 2005, die Schädigungen wie Gehirnblutungen vom Versicherungsschutz ausschließt, es sei denn, ein Unfallereignis ist die überwiegende Ursache, ist wirksam und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Die Beweislast dafür, dass ein Unfall die überwiegende Ursache für die in Ziffer 4.2.6 GUB 2005 angeführten Gesundheitsschädigungen ist, hat der Versicherungsnehmer zu tragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |