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Die Einnahme von sog. harten Drogen (hier: Amphetamin) führt unabhängig davon, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht, zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen. Die Behauptung eines unwissentlichen Konsums ist in der Regel eine Schutzbehauptung, um einen positiven Drogentest zu erklären und der mangelnden Kraftfahreignung vorzubeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |