Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 15.10.2013: Fahrerlaubnisentzug bei Cannabiskonsum und fehlender Trennung von Konsum und Fahren




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 15.10.2013 - 7 L 1236/13) hat entschieden:

   Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 1,5 ng/ml über dem Grenzwert von 1 ng/ml rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt, beweist, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Bei mehrfachem und damit mindestens gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlender Trennung zwischen Konsum und Fahren ist der Betreffende als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den akti
und
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug


Tenor:

1.

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4446/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2013 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am Freitag, dem 5. Juli 2013 gegen 0.05 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 18. April 2013 festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.

Zudem hat der Antragsteller auch mehrfach damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ Cannabis konsumiert.

Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 2.15 Uhr entnommenen Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann.

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f.

Vom Antragsteller selbst wird lt. Polizeibericht ein "exzessiver" Drogenkonsum vor ca. 6-7 Tagen in I. angegeben; in den hier anhängigen Verfahren stellt er dazu klar, dass er sich 6-7 Tage in I. aufgehalten habe und in der Nacht vom 3. auf den 4. Juli zurückgekehrt sei. Der letzte Konsum sei am Abend des 3. Juli 2013 erfolgt. Dass dieser Konsum nicht zu den Werten in den Morgenstunden des 5. Juli geführt haben kann, ist oben dargelegt. In Übereinstimmung damit hat auch der Arzt, der dem Antragsteller am Vorfallstage die Blutprobe entnommen hat, zusammenfassend dokumentiert, dieser stehe "deutlich" unter Drogen.

Da der Antragsteller mehrfach und damit im Rechtssinne mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert hat und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist er als ungeeignet anzusehen.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht mit 2.500 € der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_L_1236_13_Beschluss_20131015.html - DE:VGGE:2013:1015.7L1236.13.00

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