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1. Die Maßnahmen nach § 4 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 StVG sind nur dann (erneut) zu ergreifen, wenn der Betroffene die Grenzen von acht bzw. 14 Punkten "von unten" erreicht oder überschreitet. 2. Ein durch Tilgung oder sonstigen Punkteabbau "von oben" verursachtes Hineinfallen in den Bereich zwischen acht bis 13 Punkte löst die Verpflichtung der Behörde, Maßnahmen gemäß § 4 Abs 3 S 1 Nr 2 StVG gegen den Fahrerlaubnisinhaber erneut zu ergreifen, hingegen nicht aus. (Leitsätze des Gerichts) |