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Die Verpflichtung eines Schutzbriefversicherers, bei Panne oder Unfall im Ausland für den Transport des Fahrzeugs zu sorgen, ist dahin auszulegen, dass der Versicherer nur sicherzustellen hat, dass das Fahrzeug überhaupt transportiert wird, nicht aber, dass er den Transport selbst bewirkt. Die beauftragte Transporttätigkeit stellt keine eigene Verbindlichkeit des Versicherers dar, weshalb er für Fehler des beauftragten Dritten nicht nach § 278 Satz 1 BGB einzustehen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |