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Die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ist widerlegbar. Besondere Umstände, die die Eignung nach der Tat günstig beeinflussen oder den Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen, können vorliegen, wenn der Beschuldigte den Unfall etwa 1 ½ Stunden nach dem Ereignis freiwillig bei der Polizei meldet, auch wenn tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB wegen erheblichen Sachschadens ausscheidet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |