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Ein Fahrerlaubnisinhaber, dem die Fahrerlaubnis bereits einmal nach dem Punktsystem entzogen und nach positivem MPU-Gutachten neu erteilt wurde, kann bei erneuten Verkehrsverstößen nicht wie ein „Ersttäter“ behandelt werden. Erweist sich die Fahreignungsprognose des MPU-Gutachtens durch erneute erhebliche Verstöße kurz nach der Neuerteilung als offensichtlich unzutreffend, kann aus der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nichts zugunsten des Betroffenen hergeleitet werden, da die auf einer unrichtigen Prognose beruhende Neuerteilung nicht geeignet ist, die Wiedererlangung der Fahreignung zu fingieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |