Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 07.10.2013: Fahrerlaubnisentziehung: Wiederholte Verkehrsverstöße nach Neuerteilung und widerlegter MPU-Prognose




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 07.10.2013 - 16 A 2820/12) hat entschieden:

   Ein Fahrerlaubnisinhaber, dem die Fahrerlaubnis bereits einmal nach dem Punktsystem entzogen und nach positivem MPU-Gutachten neu erteilt wurde, kann bei erneuten Verkehrsverstößen nicht wie ein „Ersttäter“ behandelt werden. Erweist sich die Fahreignungsprognose des MPU-Gutachtens durch erneute erhebliche Verstöße kurz nach der Neuerteilung als offensichtlich unzutreffend, kann aus der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nichts zugunsten des Betroffenen hergeleitet werden, da die auf einer unrichtigen Prognose beruhende Neuerteilung nicht geeignet ist, die Wiedererlangung der Fahreignung zu fingieren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug
und
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Kläger macht insoweit geltend, anders als von der Beklagten und auch vom Verwaltungsgericht angenommen, sei nicht festzustellen, dass ein Ausnahmefall für eine vom Punktsystem abweichende Fahrerlaubnisentziehung vorgelegen und er sich von allen anderen "Punktetätern" dergestalt negativ abgehoben habe, dass es aussichtlos erschienen wäre, auf die gegebenen Verkehrsverstöße erneut mit den Maßnahmen des Punktsystem zu reagieren. Dieser Einschätzung ist nicht zu folgen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, bei den von ihm in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 18. November 2011 begangenen sechs Verkehrsordnungswidrigkeiten (zweimaliges verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons, einmalige Abstandsunterschreitung mit einem LKW und drei Geschwindigkeitsüberschreitungen) handele es sich um völlig "normale" Verstöße, wie sie auch für eine Vielzahl anderer Kraftfahrer typisch seien, liegt dem die Vorstellung zugrunde, sein Verkehrsverhalten könne nach wie vor isoliert betrachtet werden. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis bereits einmal nach dem Punktsystem entzogen und erst am 30. März 2010 infolge des positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens der q. -n. GmbH vom 18./25. März 2010 neu erteilt worden war. Es liegt auf der Hand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem Durchlaufen der Maßnahmen des Punktsystems bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis und daran sich anschließend dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG), der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) und schließlich der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres genauso wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden kann, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVG) angewendet worden ist. Zwar ist einem Kraftfahrer zuzugestehen, dass er auch im "zweiten Durchgang" des Punktsystems Verkehrsverstöße begehen kann, ohne unmittelbar den Verlust seiner Fahrerlaubnis befürchten zu müssen. Er darf nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis aber nicht gleichsam nahtlos da ansetzen, wo er bei ihrem Verlust aufgehört hat. Genau das war beim Kläger nach den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts jedoch der Fall. Der Kläger hat bereits am 1. Oktober 2010 und damit nur sechs Monate nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis wieder die erste punktebewehrte Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen, indem er am Steuer seines LKW erneut verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzte. Anschließend hat er innerhalb gut eines Jahres bis zum 18. November 2011 fünf weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten verwirklicht, davon die letzten vier innerhalb von dreieinhalb Wochen. Bei dieser Ausgangslage tritt offen zutage, dass weder die Fahrerlaubnisentziehung im Februar 2009 noch die anschließende fahrerlaubnislose Zeit von immerhin einem Jahr den Kläger in irgendeiner Weise nachdrücklich beeinflusst haben, sein regelwidriges Verhalten im Straßenverkehr zu ändern. Hat indes selbst der zeitweilige Verlust der Fahrerlaubnis die Neigung des Klägers zu Regelverstößen nicht erkennbar geringer werden lassen, drängte sich der Schluss, er werde sich auch weiterhin als gegen die Maßnahmen und Hilfestellungen des Punktsystems immun erweisen, geradezu auf.

Entsprechendes gilt, wenn der Kläger weiter vortragen lässt, von den sechs Ordnungswidrigkeiten sei nur eine als schwerwiegend einzustufen, während die übrigen mit jeweils lediglich einem Punkt bewertet worden seien; zudem habe es sich bei den Vorfällen am 15. und 18. November 2011 um eher "moderate" Geschwindigkeitsverstöße gehandelt, bei den die Grenze zur punktefreien Geschwindigkeitsübertretung lediglich um 1 bzw. 2 km/h überschritten worden sei. Auch dieser Vortrag geht daran vorbei, dass er angesichts seiner Vorgeschichte eben nicht wie ein "Ersttäter" betrachtet werden kann, sondern es einer jene einbeziehenden Gesamtschau bedarf. In der Gesamtschau besteht es kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 22. Juni 2012 ‑ nach wie vor ‑ kraftfahrungeeignet war. Daran vermag auch der Einwand des Klägers nichts zu ändern, die Fahrerlaubnis sei ihm am 30. März 2010 vorbehaltlos neu erteilt worden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG galt der Kläger mit dem Erreichen von 18 Punkten unwiderleglich als nicht fahrgeeignet. Seine Fahrerlaubnis hat er damals nur zurückerlangen können, weil seine medizinisch-psychologische Begutachtung im März 2010 zu der Einschätzung gelangt war, es sei nicht zu erwarten, dass er zukünftig erneut erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die Richtigkeit dieser Prognose, die maßgeblich auf der Annahme beruhte, der Kläger habe sich mit seinem früheren Fehlverhalten angemessen auseinandergesetzt und auf dieser Grundlage realistische Verhaltensabsichten zur Gewährleistung einer künftig regelangepassten Straßenverkehrsteilnahme entwickelt (vgl. Gutachten S. 13 ff.), ist schon kurze Zeit nach der Neuerteilung widerlegt worden. So hatte der Kläger, worauf auch bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, im Rahmen der Untersuchung beispielsweise angegeben, auf keinen Fall mehr während der Fahrt telefonieren, sondern stattdessen etwa einen Parkplatz anfahren zu wollen. Gleichwohl hat er am schon 1. Oktober 2010 und erneut am 3. November 2011 wieder ein Handy am Steuer seines LKW benutzt. Ist die Fahreignungsprognose aber offensichtlich unzutreffend gewesen ‑ sei es, weil der Kläger nie vorhatte, sein Verhalten zu ändern, oder sei es, weil es ihm entgegen der Erwartung der Gutachter nicht gelungen ist, dem beruflichen Druck standzuhalten ‑, kann er allein aus der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn die auf einer solchermaßen unrichtigen Prognose beruhende Fahrerlaubnisneuerteilung ist nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung durch den Kläger zu fingieren.

Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich zudem nicht daraus, dass die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht nur das Verkehrsverhalten des Klägers bis zum Erlass der Entziehungsverfügung vom 22. Juni 2012 in den Blick genommen haben. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Danach liegende Umstände sind daher für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ohne Belang, sondern können sich gegebenenfalls erst in einem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis auswirken.

St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. September 1995 ‑ 11 C 34.94 ‑, juris, Rdnr. 9 (= BVerwGE 99, 249), und vom 28. April 2010 ‑ 3 C 2.10 ‑, juris, Rdnr. 11 (= BVerwGE 137, 10), sowie OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2008 ‑ 16 A 3118/07 ‑.

Zwar mag im Einzelfall späterem Wohlverhalten des Betroffenen nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahrens ausnahmsweise eine Indizwirkung dafür zukommen, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Frage der Eignung, rückschauend, unrichtig beurteilt worden ist.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht deshalb vor, weil der Kläger ‑ soweit ersichtlich ‑ nach den von der Beklagten zugrundegelegten Vorfällen nur noch einmal und nach der (nicht für sofort vollziehbar erklärten) Entziehung der Fahrerlaubnis gar nicht mehr einschlägig aufgefallen ist. Dieser Umstand erlaubt nicht den Rückschluss darauf, dass die angestellte Eignungsprognose möglicherweise falsch war und es doch nicht aller Voraussicht nach aussichtslos gewesen wäre, auf die Verkehrsverstöße des Klägers allein mit den Maßnahmen des Punktsystems zu reagieren. Es ist allgemeinkundig, dass aufgrund der relativ geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr auf jeden geahndeten Verkehrsverstoß eine Mehrzahl von Verstößen kommt, die unentdeckt bleibt. Das Fehlen weiterer aktenkundiger Auffälligkeiten kann daher ohne Weiteres, zumal angesichts des hier in Rede stehenden, verhältnismäßig kurzen Zeitraums und des bisherigen Verkehrsverhaltens des Klägers, das Produkt bloßen Zufalls sein. Hinzu kommt, dass das oben wiedergegebene Vorbringen zur Geringfügigkeit der fraglichen Ordnungswidrigkeiten durchaus auch aktuell noch Zweifel an der Einsicht des Klägers in die Notwendigkeit eines beständig regelkonformen Verkehrsverhaltens aufwirft. Gleiches gilt für den Einwand, die mit drei Punkten sanktionierte Abstandsunterschreitung am 28. Januar 2011 auf der BAB 2 sei ein Verstoß, wie er auch bei anderen LKW-Fahrern häufig vorkomme. Das trifft sicherlich zu, verharmlost aber die ganz erheblichen Gefahren, die von schweren Kraftfahrzeugen ausgehen, wenn diese auf Autobahnen den vorgeschriebenen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhalten. Gerade Abstandsunterschreitungen von LKW bergen ein großes Unfallrisiko, das dann, wenn es sich realisiert, häufig zu schwersten Folgen führt. Im Übrigen müsste aber selbst eine tatsächlich erfolgte Verhaltensänderung vorrangig im Zusammenhang mit der erneuten Entziehung der Fahrerlaubnis gesehen werden. Wenn diese den Kläger doch zu einem Umdenken bewegt hätte, hieße das noch lange nicht, dass Gleiches auch schon bei zunächst lediglich wiederholter Anwendung der vorgelagerten Schritte des Punktsystems geschehen wäre.

Schließlich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis vor diesem Hintergrund auch nicht unverhältnismäßig. Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens als kraftfahrungeeignet, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV); Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann daher allenfalls bei ganz außergewöhnlichen Fallgestaltungen zu einer anderen Entscheidung führen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 sowie 63 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer genutzt hat, was nach ständiger Senatsrechtsprechung zu einer Verdoppelung des ansonsten anzusetzenden Auffangbetrags führt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2013/16_A_2820_12_Beschluss_20131007.html - DE:OVGNRW:2013:1007.16A2820.12.00

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