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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |