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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine verspätete Benachrichtigung des Halters schließt die Auflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war, insbesondere wenn der Halter nicht zur Mitwirkung bereit war. Das Recht des Halters, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |