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Ein Schadensersatzanspruch wegen der Tötung eines Jagdfalken durch einen Rübenvollernter folgt nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, da sich der Unfall bei der Nutzung des Fahrzeugs als Arbeitsmaschine und nicht infolge der verkehrstypischen Nutzung ereignete. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte den Falken schuldhaft getötet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |