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Die wirksame Delegation der Sicherungspflichten eines Grundstückseigentümers setzt eine Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt; eine wirksame vertragliche Vereinbarung in Schriftform ist hierfür nicht erforderlich, vielmehr reicht eine einverständliche Aufgabenübernahme aus. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers verengt sich dann auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, wobei darauf vertraut werden kann, dass der Übernehmer sich ordnungsgemäß verhält, wenn sich keinerlei Hinweise auf Nachlässigkeiten ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |