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Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Festzeltes erstreckt sich auf den unmittelbaren Zugangsbereich und die von Festzeltbesuchern frequentierten Außenbereiche, nicht jedoch auf einen außerhalb dieses Bereichs liegenden, optisch abgrenzbaren Parkbereich einer fremden Gaststätte, in dem sich Poller mit einer Kette befinden. Ein erhebliches Mitverschulden trifft einen Fußgänger, der in einem angeblich überfüllten Bereich nicht auf seinen Weg achtet oder eine bekannte Gefahrenquelle ignoriert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |