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Ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unzulässig, wenn der gegenüber dem Antragsteller ergangene Verwaltungsakt bereits bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden ist. Eine erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes geht ins Leere, da dieser ohne Weiteres im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |