Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 23.09.2013: Fahrerlaubnisentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsum; Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 23.09.2013 - 7 L 1084/13) hat entschieden:

   Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein jedenfalls zweimaliger Cannabiskonsum führt zur Schlussfolgerung eines gelegentlichen Konsums und feststehender Ungeeignetheit, bei der kein Ermessen besteht. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit überwiegt die individuellen Interessen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug


Tenor:

1Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4081/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2013 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Der Antragsteller hat in seiner Klage- und Antragsbegründung nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Er behauptet lediglich, kein Langzeitkonsument zu sein. Dies steht der aus dem jedenfalls zweimaligen Cannabiskonsum gezogenen Schlussfolgerung eines gelegentlichen Konsums nicht entgegen.

Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis des Trennungsvermögens in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nre.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_L_1084_13_Beschluss_20130923.html - DE:VGGE:2013:0923.7L1084.13.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum