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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein jedenfalls zweimaliger Cannabiskonsum führt zur Schlussfolgerung eines gelegentlichen Konsums und feststehender Ungeeignetheit, bei der kein Ermessen besteht. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit überwiegt die individuellen Interessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |