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Mietwagenkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie zur Herstellung des Zustandes im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind, was Aufwendungen umfasst, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das Gericht erachtet den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts als angemessene Bemessungsgrundlage gemäß § 287 ZPO und die Schwackeliste als ungeeignet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |