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Der Tatrichter kann in Ausübung seines Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO den "Normaltarif" für Mietwagenkosten sowohl auf Basis der Schwacke-Liste als auch des Fraunhofer N schätzen. Die Verwendung des Fraunhofer N2 ist grundsätzlich geeignet, insbesondere aufgrund der Anonymität der Erhebung. Einwände gegen die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer N2 greifen nur durch, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |