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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist zulässig, wenn die Ermittlung des Fahrers einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughalter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht und keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet, da die Fahrtenbuchauflage das Zeugnisverweigerungsrecht nicht unzulässig beeinträchtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |