Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 12.09.2013: Fahrtenbuchauflage und Zeugnisverweigerungsrecht des Halters




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.09.2013 - 6 K 4111/13) hat entschieden:

   Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist zulässig, wenn die Ermittlung des Fahrers einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughalter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht und keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet, da die Fahrtenbuchauflage das Zeugnisverweigerungsrecht nicht unzulässig beeinträchtigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch Zeugnisverweigerungsrecht
und
Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuchauflage
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht hat den Antrag unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens gemäß §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO sachdienlich dahin gehend ausgelegt, dass er die mündliche Verhandlung jedenfalls auch gegen den Gerichtsbescheid - und nicht etwa nur gegen den Streitwertbeschluss - begehrt. Aufgrund des rechtzeitigen Antrags des Klägers auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2013 nach § 84 Abs. 3, zweiter Halbsatz VwGO als nicht ergangen, so dass über die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden war.

Gemäß § 84 Abs. 4 VwGO wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheides vom 10. Juni 2013 folgt. Mit Blick auf den ergänzenden Klägervortrag gilt Folgendes: Im angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Gericht für die Frage, wann die Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz1 StVZO "nicht möglich" ist - der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung folgend - folgende Maßstäbe zugrunde gelegt:

"Unmöglichkeit" im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des BVerwG anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.

Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den ihm bekannten Fahrer benennt oder den Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.

Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zum Erfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt er die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es den Behörden regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Dies gilt auch dann, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.

Nach diesen Maßstäben hat das Gericht ein für die Nichtaufklärung des Verkehrsverstoßes ursächliches behördliches Ermittlungsdefizit verneint.

Hieran hält das Gericht auch nach dem weiteren Vorbringen des Klägers fest. Weder liegt ein Ermittlungsdefizit darin, dass auf den klägerischen Hinweis auf einen "nahen Verwandten" keine behördlichen Ermittlungen im Familienkreis des Klägers stattgefunden haben (1.), noch geht von der Anordnung des Fahrtenbuchs ein Eingriff in das Zeugnisverweigerungsrecht des Klägers aus (2.).

1. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der OWi-Behörde ist auch unter Berücksichtigung des neuesten Klägervortrags zu verneinen. Unter den gegebenen Umständen hat sie alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers ergriffen. Die Bußgeldbehörde hatte den Kläger bereits unter dem 15. Januar 2013 aufgefordert, den bzw. die Fahrzeugführer/in binnen sieben Tagen mitzuteilen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Kläger teilte unter dem 17. Januar 2013 lediglich mit, ein naher Verwandter habe das Fahrzeug geführt. Weitergehende Angaben sind bis zu dem für die Beurteilung der Unmöglichkeit maßgeblichen Eintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit (vgl. § 26 Abs. 3 StVG) nicht erfolgt. Die OWi-Behörde hätte nur weiter ermitteln müssen, wenn der Kläger, den Fahrzeugführer mitgeteilt hätte, da er den Fahrer ohne Weiteres hätte namentlich bezeichnen können.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, er sei seiner Mitwirkungspflicht "in gewissem Rahmen" nachgekommen, indem er Angaben getätigt habe, die angeblich Rückschlüsse auf "einen seiner Söhne" zuließen, genügt dies gerade nicht, um die tatsächlich entfalteten Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde als defizitär erscheinen zu lassen. Die Erklärungen ließen den in Betracht kommenden Personenkreis ausdrücklich unbestimmt. Die Behörde durfte der Einlassung des Klägers vielmehr entnehmen, dass er nicht bereit war, das Ermittlungsverfahren zu fördern und zur Feststellung des Täters oder zur näheren Abgrenzung des Täterkreises Sachdienliches beizutragen. Es bestand daher kein Anlass, von der Behörde zu verlangen, zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit Einzelermittlungen im Familienkreis des Klägers durchzuführen. Dies gilt um so mehr, als in Anbetracht des klägerischen Verhaltens, der den Fahrzeugführer, obwohl er ihn kannte, nicht genannt hat, nicht damit gerechnet zu werden brauchte, dass die Ermittlungen im Kreise der dem Kläger nahestehenden Personen zur namentlichen Feststellung des Fahrers führen würden. Da auch sonstige konkrete Anhaltspunkte, die auf eine bestimmte Person als Täter hindeuteten, nicht vorliegen, waren weitergehende behördliche Aufklärungsmaßnahmen nicht geboten.

Im Übrigen hat der Kläger, ohne dass es insoweit noch darauf ankäme, am 8. April 2013 gegenüber dem gleichwohl tätigen Außendienstmitarbeiter nochmals - ausdrücklich - von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

2. Die Fahrtenbuchauflage greift nicht unzulässig ist das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO ein, welches dem Kläger in Bezug auf die in dieser Vorschrift genannten Angehörigen auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren zusteht (§ 46 Abs. 1 OWiG). Es fehlt damit gleichzeitig am Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG), dem das Zeugnisverweigerungs-recht verfassungsrechtlich entspringt.

Das Zeugnisverweigerungsrecht blieb vorliegend gewahrt. Insbesondere unterlag der Kläger im Bußgeldverfahren keinerlei Aussagezwang. Er hat von seinem Zeugnisverweigungsrecht vielmehr ungehindert Gebrauch gemacht.

Eine Beeinträchtigung des Zeugnisverweigerungsrechts durch § 31a StVZO liegt ebenfalls nicht vor. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird weder durch die während des repressiven Anlassverfahrens abstrakt bestehende Möglichkeit der späteren Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (a) noch durch deren Anordnung selbst (b) verletzt.

a) Das Zeugnisverweigerungsrecht, das dem nahen Angehörigen während des straf- oder - wie hier - bußgeldrechtlichen Anlassverfahrens unter den o.g. Voraussetzungen zusteht, wird durch das faktische "Drohpotenzial", das von einem eventuellen späteren Fahrtenbuchverfahren ausgeht, nicht verletzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu etwa in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 ‑ 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459, ausgeführt:

"In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - worauf bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - entschieden, daß die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht entgegensteht. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muß dann aber gemäß § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind".

Die von dem Kläger gegen diese - ständige - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385, vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459, vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104; Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310; allesamt juris

und des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; vgl. zu der vergleichbaren Vorschrift des § 25a StVG auch Beschluss vom 1. Juni 1989 - 2 BvR 239/88 u.a. -, juris

vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Unzutreffend ist zunächst die Ansicht, das Zeugnisverweigerungsrecht sei als fundamentales und absolutes Recht einer Abwägung mit Rechtsgütern Dritter nicht zugänglich, so dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Rechtsausübung durch keinerlei Druckmittel - auch nicht durch ein für diesen Fall zu erwartendes Fahrtenbuchverfahren - beeinflusst oder gar hiervon abgehalten werden dürfe.

Der verfassungsrechtlich verankerte Schutz vor Selbstbezichtigung gilt uneingeschränkt nur in Strafverfahren oder vergleichbaren Verfahren. Im Übrigen ist der Gesetzgeber befugt, die Belange der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dabei schutzwürdige Interessen Dritter zu berücksichtigen. Statuiert er eine Auskunftspflicht, dürfen erlangte Auskünfte nicht zum Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.

Dementsprechend erkennt der Gesetzgeber in einer Vielzahl von Verwaltungsverfahren Auskunftsverweigerungsrechte für den Fall an, dass dem Betroffenen oder einer Person, die von einem Zeugnisverweigerungsrecht erfasst ist, die Gefahr der Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens droht.

vgl. § 26 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW; zu weiteren Beispielen Lisken/Denninger/Rachor, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, F 271 ff.;

Gleichwohl müssen nach einigen Polizeigesetzen (vgl. etwa § 12 Abs. 2 HSOG, § 28 Abs. 2 SOG MV; § 12 Abs. 5 NdsSOG) auch strafrechtlich relevante Sachverhalte offenbart werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist; letzteres freilich nur, wenn diese Auskünfte lediglich zu Präventivzwecken verwendet werden.

Vgl. Lisken/Denninger/Rachor, a.a.O.; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 183 f.

Vor diesem Hintergrund ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem Zeugnisverweigerungsrecht nicht zuletzt zum Schutz hoch- und höchstrangiger Rechtsgüter nur eine begrenzte Reichweite zumisst.

Vgl. BVerwG Beschluss vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 12 M 3738/00 -, NJW 2001 (zur Verkehrssicherheit).

Schon hieraus folgt, dass die Forderung des Klägers nach einem stets abwägungsfeindlichen Zeugnisverweigerungsrecht, welches den Rechtsausübenden über das Strafverfahren hinaus von jeglicher Belastung schützt, von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist.

Die Annahme einer solch weitreichenden Schutzwirkung ist auch deshalb verfehlt, weil es einen Rechtssatz, wonach eine zulässige Rechtswahrnehmung keinerlei belastende Folgen - auch keine des Gefahrenabwehrrechts - nach sich ziehen dürfe, nicht gibt. Namentlich vor präventiven Verfahren ist der Zeugnisverweigerungsberechtigte nicht geschützt.

Dabei ist einzustellen, dass sich die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht stets in der Wahrnehmung prozessualer Schutzrechte erschöpft, sondern potentiell zugleich eine (Wiederholungs-)Gefahr erneuter Rechtsverstöße begründet. Hat sich die Gefahr bereits verwirklicht, ist es sachgerecht und rechtlich geboten, dem Angehörigenverhältnis nicht nur aussagebefreiende Wirkung im Straf- oder Bußgeldverfahren beizumessen, sondern zugleich das (zulässige) Schweigen als Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne aufzufassen, dem mit den Mitteln des Gefahrenabwehrrechts zu begegnen ist. Dagegen lässt sich auch nicht etwa einwenden, die vorstehenden (Polizei-)Gesetze enthielten umgekehrt einen Beleg dafür, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht stets auch in gefahrenabwehrrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sei. Die Schutzwirkung des Zeugnisverweigerungsrechts besteht nach diesen Vorschriften gerade nur, soweit ansonsten, d.h. aufgrund einer Aussage, die Gefahr der Strafverfolgung droht, nicht aber, wenn die Rechtsausübung ihrerseits gefahrbegründend wirkt.

Für den gefahrenabwehrrechtlichen Spezialtatbestand des § 31 a StVZO gilt nichts anderes. Nach dem Regelungsgehalt der Vorschrift folgt aus der ‑ verschuldensunabhängigen - "Unmöglichkeit" der Aufklärung eines (erheblichen) Verkehrsverstoßes die hinreichende Gefahr künftiger erheblicher Verkehrsverstöße, die durch eine im pflichtgemäßen Ermessen anzuordnende Fahrtenbuchauflage abgewehrt bzw. minimiert werden kann. Beruft sich daher ein Fahrzeughalter nach Erhalt des Anhörungsbogens auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, ist dessen Schweigen, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall - weitere taugliche Ermittlungsansätze fehlen (s.o.), für die Unmöglichkeit der Aufklärung des Verkehrsverstoßes unmittelbar ursächlich und damit gefahrbegründend. Dass der Fahrzeughalter, der die Verfügungsbefugnis und Kontrollmöglichkeit über sein Fahrzeug besitzt, als Verantwortlicher ("Störer") richtiger Adressat der Gefahrenabwehrmaßnahmen ist, liegt auf der Hand. Damit ist gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Fahrzeughalter, der die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch gefährdet, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden darf,

nichts zu erinnern.

Nichts anderes folgt aus den vom Kläger herangezogenen Vergleichsfällen: Auch dem nahen Angehörigen eines "in Serie Straftaten begehenden" Sittlichkeitstäters steht in einem Strafverfahren unter den Voraussetzungen des § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Ein Verbot von Präventivmaßnahmen folgt hieraus indes nicht. Gerade im vorstehenden Fallbeispiel kommt etwa eine auf § 81b, 2. Alt. StPO gestützte erkennungsdienstliche Behandlung zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge in Betracht, sofern sich letztere aufgrund einer bestehenden Wiederholungsgefahr als im Sinne der Vorschrift "notwendig" erweist. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Einstellung des Strafverfahrens.

Dass sich die Maßnahmen nach § 31a StVZO nicht stets gegen den "Täter", sondern unter Umständen gegen einen Zeugen richten, folgt aus der im Straßenverkehrsgesetz verankerten Halterverantwortlichkeit.

Schließlich lässt auch der Hinweis des Klägers auf eine Unverwertbarkeit freiwillig abgegebener Genproben den Schluss auf ein Verbot von Präventivmaßnahmen, die an die Wahrnehmung eines Zeugnisverweigerungsrechts anknüpfen, nicht zu.

b) Darüber hinaus wird ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht, von dem ein Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren Gebrauch macht, auch nicht durch die spätere Anordnung eines Fahrtenbuchs beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Urteil vom 28. Februar 1964 (VII C 91.61, NJW 1964, 1384) zu der seinerzeit geltenden und mit § 31a StVZO im Wesentlichen übereinstimmenden Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 StVO festgestellt:

"Weiterhin ist die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 StVO auch nicht durch die Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts in § 52 StPO und § 383 ZPO eingeschränkt. Diese Vorschriften der StPO und der ZPO enthalten keine allgemeine Sonderregelung, soweit es sich um Familienangehörige des Halters eines Kraftwagens handelt. Den Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht liegt der Rechtsgedanke zugrunde, daß dem Zeugen die Konfliktsituation erspart werden soll, in einem gerichtlichen Verfahren auszusagen, in welches ein Familienangehöriger verwickelt ist. Eine derartige Konfliktsituation entsteht hier nicht. Der Halter des Kraftfahrwagens muss es lediglich hinnehmen, daß sich die Eintragungen im Fahrtenbuch nachteilig auf solche Familienangehörigen auswirken, denen er den Kraftwagen überlassen hat. Er befindet sich jedoch nicht, wie der Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren, in der Konfliktsituation, denn es unterliegt seiner freien Entscheidung, ob er den Wagen einem Familienangehörigen überlassen will. Ein Aussagezwang wird auf ihn nicht ausgeübt. Vielmehr beruht die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches gerade darauf, daß ihn eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Täters nicht trifft, die Verwaltungsbehörde aber die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um einer Gefährdung des Straßenverkehrs in Zukunft vorzubeugen".

In der Urteil vom 23. April 1971 - VII C 66.70 -, VRS 42,61, juris Rn. 13 heißt es hierzu ergänzend:

"Schließlich verstößt auch die Fahrtenbuchauflage nicht gegen die Vorschriften des Zeugnisverweigerungsrechts, wie sie in § 52 StPO, § 383 ZPO enthalten sind. Die Eintragung in das Fahrtenbuch soll zwar der Ermittlung des Fahrers dienen, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder einen sonstigen Verkehrsverstoß begangen hat und dessen Feststellung nicht möglich war. In einem etwaigen strafgerichtlichen, verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird aber das Zeugnisverweigerungsrecht des Halters gegenüber nahen Angehörigen nicht ausgeschlossen. Bestreitet die im Fahrtenbuch eingetragene Person, das Fahrzeug überhaupt oder jedenfalls in dem maßgeblichen Zeitpunkt gefahren zu haben, so kann der Halter, wenn die eingetragene Person ein naher Angehöriger ist, die Aussage darüber, ob die Eintragung zutreffend ist, verweigern. Bei der Eintragung selbst ist, wie der Senat in BVerwGE 18, 107 ausgeführt hat, diese Konfliktsituation, die zur Zeugnisverweigerung führt, noch nicht gegeben".

Diesen Argumenten, denen der Einzelrichter folgt, ist der Kläger nicht entgegen getreten. Liegt damit insgesamt eine Beeinträchtigung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht vor, können die Ausführungen zum Fehlen einer entsprechenden Eingriffslegitimation und zu einem Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung dahin stehen.

Die Ordnungsverfügung ist in den Grenzen von § 114 VwGO nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden. Von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/6_K_4111_13_Urteil_20130912.html - DE:VGD:2013:0912.6K4111.13.00

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