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Zur Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist der Schwacke-Automietpreisspiegel aus dem Unfalljahr als Schätzgrundlage angemessen und geeignet. Internetangebote stellen keinen geeigneten Vergleichsmarkt dar, da sie oft Sondermärkte oder Lockangebote sind und nicht jedermann zugänglich. Das Gericht sieht keine Veranlassung, von der Schwacke-Liste abzuweichen oder das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste zu bilden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |