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Die Verursachungsbeiträge der Beteiligten sind gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen, wenn ein Fahrzeugführer entgegen § 12 Abs. 4 StVO entgegen der Fahrtrichtung parken will und der andere Fahrzeugführer gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren verstößt. Eine Haftungsquote von 60% zu 40% (Kläger zu Beklagten) kann angemessen sein, wenn der Rückwärtsfahrende den Gefahrenbereich nicht ausreichend beachtet und der andere Verkehrsteilnehmer den Parkvorgang entgegen der Fahrtrichtung nicht abbricht, obwohl er das rückwärtsfahrende Fahrzeug erkennen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |