|
Für die Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist es zulässig, in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke Automietpreisspiegels zurückzugreifen. Internetangebote oder andere Vergleichsangebote sind als Schätzungsgrundlage ungeeignet, wenn sie die konkrete Anmietsituation nicht vergleichbar abbilden, insbesondere bei fehlender Vorbuchungsfrist oder unklarer Nebenkosten. Zustellungs- und Abholungskosten sowie Zusatzfahrerpauschalen und erweiterte Haftungsreduzierungen sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern sie substantiiert dargelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |