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Der Tatrichter kann die erforderlichen Mietwagenkosten unter Anwendung des § 287 ZPO grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-AMS im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln. Allgemeine Angriffe gegen die Erhebungsmethodik des Schwacke-AMS oder die Erläuterung der Vorzüge des Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen vermögen das Gericht nicht davon zu überzeugen, von einer Schätzung nach dem Schwacke-AMS abzurücken. Auch Internetangebote ("screenshots") geben keine Veranlassung, von der Schätzung nach dem Schwacke-AMS abzuweichen, wenn die Vergleichbarkeit der Angebote mit der Anmietsituation nicht gegeben ist und nicht hinreichend konkret dargetan wird, dass die Anmietung zu wesentlich günstigeren Preisen möglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |