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Ein Angeklagter wurde wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Als Härteausgleich für eine nicht mögliche Gesamtstrafenbildung mit einer Einheitsjugendstrafe gelten Teile der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |