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Angaben, die ein Antragsteller im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung gemacht hat, können im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren gegen ihn verwendet werden. Ein etwaiger Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen führt nicht zu einem Verwertungsverbot im präventiv-polizeilichen Fahrerlaubnisverfahren, da strafverfahrensrechtliche Maßstäbe nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden können. Die Abwägung zwischen dem Integritätsinteresse des Betroffenen und dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers bzw. -bewerbers aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |